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Der richtige Handschlag zur falschen Zeit. 3. Mahnwache für Johanna Findeisen.
Ist ein Handschlag zur falschen Zeit Grund für Haft? Parallele zwischen Johanna Findeisens 1054-tägiger…
Cornelia Morche und Stef Manzini
stattzeitung.org fragte den Passauer Arzt einen Tag nach dem „Masken-Urteil“ gegen ihn wie es ihm geht, was er jetzt macht- und ob er heute wieder Masken-Atteste an Kinder ausstellen würde, wenn dies aus seiner Sicht notwendig wäre. „Ronny“ Weikl sagt, dass einzig richtige Urteil für ihn müsste auf Freispruch lauten. Weikl, stellvertretender Vorsitzender des MWGFD gilt jetzt als Vorbestrafter.
Der Frauenarzt aus Passau und stellvertretender Vorsitzende des MWGFD kann nun tief durchatmen. Das Landgericht Passau fällte nach insgesamt 13 Verhandlungstagen (Amtsgericht und Landgericht) ein deutlich milderes Urteil als von der Staatsanwaltschaft gefordert. Zweieinhalb Jahre sollte der Arzt in Haft verbringen und drei Jahre Berufsverbot erhalten, dafür dass er 24 Maskenatteste auf Bitten der Eltern an Kinder ausgestellt hatte, auch ohne dass diese Kinder persönlich in seiner Praxis anwesend waren. Er bräuchte die Kinder nicht zu sehen, um festzustellen, dass sie keine Brustimplantate erhalten oder Alkohol konsumieren sollten, sagte dazu in der Pressekonferenz des MWGFD (Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie) ein sichtlich erregter Prof. Dr. Dr. Martin Haditsch- nicht zuletzt bekannt wegen seinem vierteiligen Dokumentarfilms „Corona- Auf der Suche nach der Wahrheit“ (ausgestrahlt auf ServusTV). In der „Corona-Pandemie“ war von Kindern in Kindergärten und Schulen das Tragen von FFP2-Masken verlangt worden. Masken, die nachweislich nicht zum medizinischen Gebrauch bestimmt sind, nicht schützen aber zu großen gesundheitlichen Problemen führen können, wie der Experte Haditsch auf der Pressekonferenz ausführte.
„Ronny“ Weikl bezeichnet das noch nicht rechtskräftige Urteil gegen ihn vom 15. November 2022 als Schritt in die richtige Richtung, es lautet auf ein eingeschränktes Berufsverbot, 12 Monate Bewährung, und eine Geldstrafe von 50.000 Euro, die sein Anwalt weiter verhandelte, sagte der Verurteilte, der gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird.
Mit dem sicheren Wissen um die Sinnlosigkeit des Maskentragens als Schutz vor Atemwegsviren, und gleichzeitige erhebliche Gesundheitsgefährdung, allem voran durch die massive Rückatmung, mit der Gefahr einer Kohlendioxid-Vergiftung, die zu gravierenden Stoffwechselerkrankungen führt, würde er sich schuldig machen, einem hilfesuchenden Patienten ein solches Maskenattest zu verweigern. So begründete der Arzt aus Passau die Beweggründe Maskenatteste ausgestellt zu haben auf der Pressekonferenz des MWGFD. Eine Fremdanamnese (also keine Inaugenscheinnahme des Patienten) sei aus seiner Sicht in vielen Praxen „Usus“. Anmerkung der Redaktion: Man denke an die telefonische Krankmeldung und darauffolgende Krankschreibung während der sogenannten „Corona-Pandemie“, politisch verordnet und in deutschen Arztpraxen umgesetzt.
„Dieses Urteil kann von mir als Arzt mit über 30-jähriger Berufserfahrung so nicht hingenommen werden, schon allein deswegen, weil ich mir absolut sicher bin, dass ich in jedem einzelnen Fall der von mir ausgestellten Atteste so handeln musste, als Arzt, der ich mich dem Hippokratischen Eid und der Genfer Deklaration des Weltärztebundes verpflichtet fühle.“ (siehe Infokasten: 10 Punkte des Nürnberger Kodex)
„Das Tragen von Masken schützt nicht vor der Übertragung von Atemwegsviren, stellt aber gleichzeitig eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar“, erklärte Dr. Weikl. Dies seien kurz zusammengefasst die Kernaussagen von genügend aussagekräftigen wissenschaftlichen Studien, auf die auch Prof. Dr. Dr. Martin Haditsch in seinem Beitrag näher eingehen werde.
Dazu stelle sich für ihn die grundlegende Frage, inwiefern eine Verurteilung nach §278 StGB (alte Version gültig bis 11/2021) überhaupt möglich sei, bei dem es um die Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseren Wissens geht. Dieser Paragraf passe überhaupt nicht auf das Ausstellen von Maskenattesten, da von den genannten 3 Tatbestandsmerkmalen kein einziger erfüllt sei.
Die Ausstellung eines Attests bei Patienten mit gesundheitlichen Beschwerden beim Maskentragen mit dem Wortlaut: „Aus schwerwiegenden medizinischen Gründen ist o.g. Patient von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit“ sei erstens kein unrichtiges Zeugnis, es diene zweitens nicht zur Vorlage bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften, sondern zur Ermöglichung eines Alltags ohne Maske z.B. beim Einkaufen, in Bus oder Bahn, oder Kinder betreffend eben im Unterricht! Und erst recht nicht sei das dritte Tatbestandsmerkmal „wider besseren Wissens“ erfüllt.
Er würde wieder so handeln, denn dies gebiete ihm seine Berufsethik, sagte einen Tag nach seinem Prozess ein etwas gelöster „Ronny“ Weikl, praktischer Arzt, Frauenarzt und Arzt für Naturheilverfahren mit dreißigjähriger Berufserfahrung im stattzeitungs-Interview, am Rande der Pressekonferenz des MWGFD zum Thema „Kinder sind das Immunsystem unserer Gesellschaft- und unsere Zukunft“ in München. Seine Freundlichkeit, sein Frohsinn, seine positive Ausstrahlung und sein aufgeräumter Gemütszustand machen „Ronny“ Weikl immer wieder zum fachlich kompetenten, aber auch sehr angenehmen Gesprächspartner.
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